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Für sämtliche Geschäfte zwischen dem/der Auftraggeber (-in) und der Partystrip Fabrik gelten ausschließlich diese "Geschäftsbedingungen". Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von der Partystrip Fabrik ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von diesen "Geschäftsbedingungen" abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Schriftform.
Begrifflichkeiten:
Im folgenden Vertragswerk wird die Partystrip Fabrik zur Vereinfachung Agentur genannt. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin ohne Diskriminierungsabsicht zur Vereinfachung Auftraggeber und die Stripper und die Stripperinnen zur Vereinfachung lediglich Akteure genannt.
Vertragsgrundlagen:
Grundlage des Auftragsverhältnisses ist der jeweilige Veranstaltungsvertrag, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden sowie ergänzend diese "Geschäftsbedingungen", sofern im Veranstaltungsvertrag keine davon abweichende Regelung getroffen wurde. Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Auftrag kommt entweder auf der Basis eines mündlichen Vertrages zustanden, dies beinhaltet (Art der Darbietung, Datum, Uhrzeit, Kontaktnummer und Auftrittsort anhand einer Adresse), oder auf der Basis eines unverbindlichen Kostenvoranschlages zustande. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht - etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages - zu erkennen gibt, dass er/sie den Auftrag annimmt. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass der Auftragnehmer/ Agentur mit der Durchführung seiner Dienstleistung unverzüglich, d.h. vor Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist beginnt. Damit erlischt ein etwaig mir zustehendes Widerrufsrecht gem. § 312d Abs. 3 Ziff. 2 BGB.
Umkleidemöglichkeiten:
Der Auftraggeber stellt eine der Anzahl der gebuchten Akteure und der jeweiligen Witterung entsprechende geeignete Umkleidemöglichkeit in unmittelbarer Nähe zur Auftrittsfläche kostenfrei zur Verfügung. Diese Umkleidemöglichkeit muss der Anzahl der Akteure ausreichende Bestuhlung und Ablagemöglichkeiten (Tische und wenn möglich Garderobenständer) sowie einen Spiegel besitzen. Ist dies nicht möglich, so ist die Agentur rechtzeitig darüber zu unterrichten. Die Agentur behält sich vor, bei Notwendigkeit eine Umkleidemöglichkeit und die entsprechenden Gegenstände (Spiegel, Bestuhlung usw.) gegen Aufpreis zu organisieren.
Sicherheit:
Der Auftraggeber ist für die Absicherung der Akteure durch geeignetes Personal gegen etwaige Übergriffe, unsittlichen Handlungen oder anderen Übergriffen von Gästen oder anderen Personen in seinem Verantwortungsbereich während der gesamten Veranstaltung verantwortlich. Dieses geeignete Personal muss diesen Aufgaben zur Gewährung der persönlichen Sicherheit der Akteure vom Veranstalter autorisiert und in jeder Form gewachsen sein. Ist dies dem Veranstalter nicht möglich, stellt die Agentur kostenpflichtig Sicherheitspersonal zur Verfügung.
Jugendschutz:
Wir weisen darauf hin, dass sämtliche Darbietungen der Agentur erotischen Charakter (keine pornografischen Handlungen) haben und der Zutritt zur Veranstaltung nur für Erwachsene ab 18 Jahren gewährt werden darf. Für deren Durchführung und Durchsetzung ist der Auftraggeber verantwortlich. Etwaige Schadensersatzansprüche oder Anzeigen gegen die Agentur wegen Verletzung des Jugendschutzgesetzes sind daher generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt die Agentur insoweit von sämtlichen Schäden frei, die dadurch entstehen, dass von der Agentur nicht zu vertreten Minderjährige die Veranstaltung besuchen.
Urheber- und Kennzeichenrecht:
Die Agentur ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen. Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind! Das Copyright für veröffentlichte, von der Agentur selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht gestattet. Das filmen von Videoaufnahmen bei Auftritten gleich jeglicher Art sind aus urheberrechtlichen Gründen nicht gestattet, selbst geschossene Fotos bei Auftritten für private Zwecke stellen kein Problem dar, Veröffentlichungen und kommerzielle Nutzung ist jedoch nicht erlaubt, und strengstens untersagt. Zuwiderhandlungen führen zu Schadensersatzforderungen und werden strafrechtlich verfolgt.
Rechnungslegung / Zahlung:
Die Preise auf der Webseite von Partystrip-Fabrik sind unverbindlich. Der endgültige Preis der Show wird bei Angebotserfragung des Kunden angepasst und richtet sich nach den individuellen Wünschen. Der endgültige Preis ist vor einer Buchung über das Kontaktformular/ Telefon/ SMS/ WhatsApp zu erfragen und ist unverbindlich. Die Preise sind immer inklusive aller Kosten für den Kunden (exklusive Sonderwünsche).
Die Rechnungsstellung variiert und richtet sich nach Auftraggeber, je nachdem ob dieser Verbraucher i.S.v. §13 BGB oder Unternehmer i.S.v. §14 BGB ist.
Partystrip-Fabrik stellt Rechnungen an gewerbliche Auftraggeber (§14 BGB) unmittelbar nach getätigter Buchung gem. §19 Abs. 2 UStG. Die auf der Webseite angegebenen Preise sind somit exklusive der MwSt. Partystrip-Fabrik verschickt Rechnungen in der Regel auf dem elektronischen Weg. Diese sind unmittelbar nach Erhalt zu begleichen. Der Auftraggeber gerät gem. §286 III BGB auch ohne eine Mahnung nach spätestens 30 Tagen in Zahlungsverzug. Es gilt gem. §288 II BGB der gesetzliche Verzugszinssatz i.H.v. 8 Prozent über dem Basiszinssatz.
Bei Kunden i.S.v. §13 BGB (Verbrauchern), wird die Agentur lediglich als Vertragsvermittler tätig. Die Agentur stellt gegenüber diesen Kunden keine Rechnung. Die Rechnungslegung obliegt insoweit dem Künstler/der Künstlerin. Die Agentur rechnet ausschließlich mit dem Künstler/innen selbst ab, nachdem diese/-r zeitnah nach Erbringung der Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt hat.
Der Kunde (§13 und §14 BGB) darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Der Kunde muss Partystrip-Fabrik schon vor getätigter Buchung mitteilen, ob er als gewerblicher oder als privater Verbraucher abrechnen will. Fordert der Kunde erst nach erfolgter Show eine Rechnung an ohne vorab mitgeteilt zu haben, ob er ein gewerblicher oder privater Kunde ist, so wird der Kunde automatisch als gewerblicher Verbraucher eingestuft und zusätzlich zum bereits gezahlten Betrag kommt die MwSt. hinzu.
Gewährleistung und Haftung:
Die Agentur gewährleistet die Organisation der übertragenen Veranstaltung. Bei privaten Auftraggebern lediglich die Vermittlung von Akteuren. Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen sofort in der Veranstaltung mündlich zu rügen, und sofern die Rüge aufrechterhalten wird, diese Rüge spätestens innerhalb von drei Tagen schriftlich dokumentiert zu wiederholen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber, sofern dies aufgrund der Art der Leistung möglich ist, das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen können somit nur während der Dauer des Durchführungszeitraumes geltend gemacht werden. Die Agentur ist von sämtlichen Haftungen und Ansprüchen frei, welche nicht auf die Beschaffung und Organisation von notwendigen bautechnischen und versicherungsrelevanten Leistungen zurückzuführen sind. Das betrifft insbesondere die notwendigen Leistungen, welche der Auftraggeber selbst realisiert. Falls die jeweiligen gebuchten Akteure aus widrigen Umständen verhindert sein sollte (Krankheit, höhere Gewalt) liegt die Auswahl von entsprechenden Ersatz Akteur, die für diese Art von Unterhaltung vorgesehen ist, im Ermessen der Agentur. Sollte während der Darbietung eines Akteurs etwas beschädigt werden, was nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich war, haftet der Akteure und / oder die Agentur nicht.
Folgen der Vertragsstornierung:
1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Auftraggeber das Recht hat, den abgeschlossenen Vertrag über die Künstlervermittlung zu stornieren. Dies muss in jedem Fall schriftlich auf die Bestätigung erfolgen und vom Auftragnehmer bestätigt werden.
2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Stornierung bis vor dem 14. Tag des Veranstaltungstages pauschal mit 60,00,-€ für den bereits angefallenen Aufwand der Buchung berechnet wird. Eine Stornierung ab dem 14. Tag wird mit 50% der vereinbarten Endsumme berechnet. Ein Tag vor der Veranstaltung ist eine Stornierung nicht möglich und wird mit 100% der vereinbarten Endsumme berechnet.
3. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Stornierung aus Gründen wie der Absage einer Veranstaltung oder einer Location, Krankheit, Todesfall in der Familie, Unfall, höhere Gewalt oder ähnliches als auch politischer Entscheidungen den Auftraggeber nicht von den anfallenden Stornierungskosten entbindet. Die Höhe der Kosten der Stornierung kann den Punkten zwei und drei entnommen werden. Dem Auftraggeber wird bei einer Stornierung aus Gründen von politischen Entscheidungen oder höherer Gewalt das Recht gegeben, die anfallenden Kosten der Stornierung bei einem neu ausgemachten Termin verrechnen zu lassen. Der neue Termin muss nicht direkt bei der Stornierung des eigentlichen Termines bekannt gegeben werden. Wenn der zuvor gebuchte Akteur/in nicht am neuen Ausweichtermin kann entbindet dies den Auftraggeber nicht von den Stornierungskosten. Sollte der Ausweichtermin an einem anderen Ort stattfinden als in der ursprünglichen Buchung vereinbart, so kann ein Differenzbetrag entstehen, welcher vorab festgelegt wird. Sofern etwaige bereits geleistete Anzahlungen die Stornierungskosten nicht decken, wird eine Rechnung über den Differenzbetrag erstellt, welche nach Erhalt der Rechnung zu begleichen ist. Die Stornierungskosten werden dann beim Ausweichtermin verrechnet.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Stornierung aus Gründen einer Ausgangs-/Kontaktsperre oder anderen Beschränkungen der Länder durch eine Pandemie, wodurch die geplante Show nicht stattfinden kann, den Auftraggeber nicht von den anfallenden Stornierungskosten entbindet. Der Auftraggeber akzeptiert mit einer verbindlichen Buchung, dass die Punkte eins bis fünf gelten und von anderen Regelungen unbetroffen sind.
5. Die Rechnung für eine Stornierung ist innerhalb von fünf Werktagen nach Rechnungserhalt zu zahlen, sofern keine Anzahlung geleistet wurde, welche damit verrechnet werden kann.
Bestimmungen zum Coronavirus:
Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass die jeweiligen am Auftragsort zum Eventtag bestehenden Bestimmungen bezüglich des IfSG (Infektionsschutzgesetz) und der CoronaSchV (Coronaschutzverordnung) eingehalten werden. Werden die zum Zeitpunkt des Auftrittes geltenenden Bestimmungen nicht eingehalten, so können weder die Agentur, noch der Künstler, dafür haftbar gemacht werden.
Anzuwendendes Recht:
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und der Agentur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungeist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Ist der Auftraggeber ein Gewerbetreibender, gilt folgendes als vereinbart: Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.
Salvatorische Klausel:
Für den Fall, dass eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein sollte, wird vereinbart, dass dies die übrigen Regelungen nicht in ihrer Wirksamkeit betrifft. Die Parteien vereinbaren vielmehr, eine dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel entsprechende Regelungen zu treffen, bzw. die unwirksame Regelung in eine dem Sinn und Zweck entsprechen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Akteure:
Der Akteur versichert, dass er bereits selbständig tätig ist und eine Buchungsvermittlung kein Geschäft eines Verbrauchers darstellt. Der Akteur ist für die Abgaben der Steuern sowie seiner Sozialabgaben und Versicherungen selbst verantwortlich.
Die Aufnahme & Onlinestellung des Profils eines Akteures in die Agentur und dessen Internetseite, Partnerportalen und Netzwerken ist kostenlos. Die Löschung des Profils, auf Wunsch des Akteures ist kostenpflichtig, und wird pauschal mit 89,00,- abgegolten. Nach Zahlungseingang hat die Agentur 14 Werktage Zeit die Fotos & Videos des Akteures zu löschen. Google, andere Suchmaschinen und Drittanbieter sind davon ausgenommen.
Der Akteur arbeitet im Namen der Agentur. Es ist dem Akteur untersagt, sogenannte Eigenwerbung zu machen und eigene oder fremde - also nicht Agentur - Visitenkarten oder andere Kontaktdaten (wie senden der Telefonnummer oder der eigenen Website) etc. herauszugeben oder Preis zu geben. Bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhalten behalten wir uns weitere Schadensersatzforderungen vor.
Der Akteur hat pünktlich am Veranstaltungsort einzutreffen. Ist ihm das aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich, so hat er den Kunden und die Agentur umgehend zu informieren.
Der Akteur hat das Gagengeheimnis zu wahren. Vertragsinhalte und Gagen dürfen dem Kunden nicht mitgeteilt werden. Der Akteur nimmt den Auftrag verbindlich an. Eine Absage ist nur durch höhere Gewalt (Unwetter, Krankheit- nicht abwendbare Ereignisse etc.) zu begründen. Die Show Strip Agentur muss in diesem Falle umgehend darüber in Kenntnis gesetzt werden und ein ärztliches Attest oder Pannen Bericht (ADAC / Polizei-Bericht) ist ggf. umgehend vorzulegen. Sollte der Auftrag aus anderen widrigen Gründen nicht durchgeführt werden, so muss anderweitig passender Ersatz von dem Auftragnehmer für die Agentur besorgt werden. Dieser Ersatz ist nur zulässig, wenn die Agentur dem Einsatz des Ersatzes zustimmt - die Agentur muss also vorher darüber informiert werden (die Agentur steht in der Pflicht des Kunden!). Sollte dies nicht gelingen, ist die Agentur bemächtigt, eine Ausfallsentschädigung in Höhe der Provision plus etwaige Zusatzkosten für die Bestellung eines Ersatzkünstlers in Rechnung zu stellen. Sollten bestätigte Jobs unentschuldigt nicht ausgeführt werden, ist eine Vertragsstrafe an die Agentur zu zahlen in Höhe der entgangenen Provision so wie der Gage.
Der Künstler ist als Freiberufler/selbstständiger Auftragnehmer für die Einhaltung des IfSG (Infektionsschutgesetz) und der CoronaSchV (Coronaschutzverordnung) zuständig.
Provisionen müssen innerhalb von 5 Werktagen überwiesen werden. Bei Gewerblichen Kunden sind dazu gehörigen Rechnungen in dem selbigen Zeitrahmen zu übersenden. Bei privaten Auftraggebern ist die Agentur dem Veranstaltungsvertrag entsprechend lediglich Vertragsvermittler, die dem Auftraggeber dementsprechend keine Rechnung ausstellt, sondern mit dem Akteur abrechnet. Die Rechnungslegung obliegt insoweit dem Akteur.
Verstöße gegen die obigen vertraglichen Regelungen, können zum Ausschluss aus der Agentur und /oder bei grob fahrlässigen Verhalten zu Schadensersatzforderungen führen.
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Agentur und dem Akteur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
Es gilt folgendes als vereinbart: Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Akteur ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Akteur zuständiges Gericht anzurufen.
Für den Fall, dass eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein sollte, wird vereinbart, dass dies die übrigen Regelungen nicht in ihrer Wirksamkeit betrifft. Die Parteien vereinbaren viel mehr, eine dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel entsprechende Regelungen zu treffen, bzw. die unwirksame Regelung in eine dem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Regelung auszulegen.
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